Diesen Ratgeber als PDF herunterladen
Jeder internationale Verkauf muss dieselben Fragen beantworten. Wer bucht und bezahlt den Transport? Wann geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung auf den Käufer über? Wer übernimmt die Zollabfertigung? Die Incoterms-Klauseln beantworten diese Fragen in drei Buchstaben. Sie werden von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegeben, die aktuelle Fassung ist Incoterms 2020.
Ein guter Vertrag nennt die Klausel, den Ort und die Fassung, zum Beispiel „FCA Sfax, Incoterms 2020“. Ohne genauen Ort lässt die Klausel Raum für Streit.
Was die Incoterms regeln und was nicht
Die Incoterms legen den Lieferort, den Gefahrübergang, die Kostenverteilung und die Zollformalitäten für Ausfuhr und Einfuhr fest. Sie regeln nicht, wann das Eigentum an der Ware übergeht, wie und wann der Käufer bezahlt oder was bei einem Vertragsbruch geschieht. Diese Punkte gehören in den Kaufvertrag selbst.
Es gibt 11 Klauseln. Sieben können für jeden Verkehrsträger verwendet werden, auch für Luft-, Straßen- und multimodale Transporte. Vier gelten nur für den See- und Binnenschiffstransport.
Die sieben Klauseln für jeden Verkehrsträger
- EXW (Ex Works – ab Werk): Der Verkäufer stellt die Ware auf seinem eigenen Gelände bereit. Der Käufer übernimmt alles Weitere, einschließlich Verladung und Ausfuhrabfertigung.
- FCA (Free Carrier – frei Frachtführer): Der Verkäufer übergibt die zur Ausfuhr abgefertigte Ware an den vom Käufer benannten Frachtführer. In diesem Moment geht die Gefahr über. Nach Incoterms 2020 können die Parteien vereinbaren, dass der Frachtführer des Käufers dem Verkäufer ein Bordkonnossement ausstellt, was bei Akkreditiven hilft.
- CPT (Carriage Paid To – frachtfrei): Der Verkäufer bezahlt den Haupttransport bis zum benannten Bestimmungsort, die Gefahr geht jedoch bei der Übergabe an den ersten Frachtführer über.
- CIP (Carriage and Insurance Paid To – frachtfrei versichert): Wie CPT, der Verkäufer schließt aber zusätzlich eine Transportversicherung ab. Nach Incoterms 2020 muss diese Deckung dem hohen Niveau der Institute Cargo Clauses (A) entsprechen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
- DAP (Delivered at Place – geliefert benannter Ort): Der Verkäufer liefert die Ware entladebereit an den benannten Ort. Der Käufer entlädt und übernimmt die Einfuhrabfertigung.
- DPU (Delivered at Place Unloaded – geliefert benannter Ort entladen): Der Verkäufer liefert die Ware an den benannten Ort und entlädt sie dort auch. DPU hat die frühere Klausel DAT ersetzt, und der Ort muss kein Terminal mehr sein.
- DDP (Delivered Duty Paid – geliefert verzollt): Der Verkäufer liefert an den benannten Ort und bezahlt Einfuhrzölle und -steuern.
Die vier Klauseln für See- und Binnenschiffstransport
- FAS (Free Alongside Ship – frei Längsseite Schiff): Der Verkäufer stellt die Ware im benannten Verschiffungshafen längsseits des Schiffes bereit.
- FOB (Free on Board – frei an Bord): Der Verkäufer verlädt die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes. Die Gefahr geht über, sobald die Ware an Bord ist.
- CFR (Cost and Freight – Kosten und Fracht): Der Verkäufer bezahlt die Seefracht bis zum Bestimmungshafen, die Gefahr geht aber über, sobald die Ware im Abgangshafen an Bord ist.
- CIF (Cost, Insurance and Freight – Kosten, Versicherung und Fracht): Wie CFR, zuzüglich einer vom Verkäufer bezahlten Versicherung. Bei CIF ist die Mindestdeckung nur die Institute Cargo Clauses (C), die eine begrenzte Liste von Ereignissen abdecken.
Diese vier Klauseln eignen sich für Massengut und konventionelle Ladung, die direkt auf ein Schiff verladen wird. Für Container, die meist vor der Verladung an einem Terminal oder Depot übergeben werden, sind FCA, CPT oder CIP in der Regel die bessere Wahl. Bei FOB oder CIF verliert der Verkäufer am Terminal die Kontrolle über den Container, trägt aber die Gefahr, bis er an Bord ist.
Ein kurzer Vergleich
| Klausel | Verkehrsträger | Gefahrübergang auf den Käufer | Haupttransport bezahlt von | Versicherung |
|---|---|---|---|---|
| EXW | Alle | Auf dem Gelände des Verkäufers | Käufer | Nicht erforderlich |
| FCA | Alle | Übergabe an den Frachtführer des Käufers | Käufer | Nicht erforderlich |
| CPT | Alle | Übergabe an den ersten Frachtführer | Verkäufer | Nicht erforderlich |
| CIP | Alle | Übergabe an den ersten Frachtführer | Verkäufer | Verkäufer, ICC (A) |
| DAP | Alle | Am Bestimmungsort, vor dem Entladen | Verkäufer | Nicht erforderlich |
| DPU | Alle | Am Bestimmungsort, nach dem Entladen | Verkäufer | Nicht erforderlich |
| DDP | Alle | Am Bestimmungsort, zur Einfuhr abgefertigt | Verkäufer | Nicht erforderlich |
| FAS | See | Längsseits des Schiffes im Abgangshafen | Käufer | Nicht erforderlich |
| FOB | See | An Bord im Abgangshafen | Käufer | Nicht erforderlich |
| CFR | See | An Bord im Abgangshafen | Verkäufer | Nicht erforderlich |
| CIF | See | An Bord im Abgangshafen | Verkäufer | Verkäufer, ICC (C) |
„Nicht erforderlich“ bedeutet, dass keine Partei die andere versichern muss. In der Praxis sollte die Partei, die die Gefahr trägt, in der Regel eine eigene Deckung abschließen.
Die richtige Klausel wählen
Es gibt nicht die eine beste Klausel. Die richtige Wahl hängt davon ab, wer den besseren Zugang zu Transportleistungen hat, wer die Zollvorschriften auf beiden Seiten kennt und wie viel Kontrolle jede Partei behalten möchte. Einige praktische Hinweise:
- EXW wirkt einfach, kann für einen ausländischen Käufer aber schwierig sein. Der Käufer muss die Ausfuhrabfertigung im Land des Verkäufers erledigen. FCA auf dem Gelände des Verkäufers ist oft die sauberere Lösung.
- Bei DDP trägt der Verkäufer die Einfuhrzölle und -steuern. Dazu gehören Formalitäten in einem Land, das der Verkäufer womöglich nicht gut kennt. Prüfen Sie, ob Sie rechtlich als Importeur auftreten dürfen, oder arbeiten Sie mit einem lokalen Partner.
- Die zwei „kritischen Punkte“ der C-Klauseln. Bei CPT, CIP, CFR und CIF bezahlt der Verkäufer den Transport bis zum Bestimmungsort, die Gefahr geht aber viel früher über, nämlich am Abgangsort. Stellen Sie sicher, dass alle Beteiligten das verstehen.
Bei Kyranis Logistics arbeiten wir täglich mit allen 11 Klauseln, für Exporteure und Importeure in Tunesien und darüber hinaus. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Klausel zu einem neuen Vertrag passt, fragen Sie uns vor der Unterschrift. Es ist viel einfacher, sich zu Beginn auf die richtige Klausel zu einigen, als einen Streit beizulegen, nachdem die Ware unterwegs ist.
Sie planen eine Sendung? Fordern Sie ein Angebot an, in dem alle Gebühren von vornherein enthalten sind, oder sprechen Sie mit unserem Team in Tunesien: +216 70 295 255, info@kyranislogistics.com.




